Schulbesuch im Ausland
Wer für drei, sechs oder zehn Monate in einem anderen Land eine Schule besuchen und dort in einer Familie als Gast leben möchte, muss einiges beachten. Hier findet ihr wichtige Informationen.
Welche Ziele sind möglich?
Fast alle Länder der Erde zwischen Dänemark und Neuseeland können in Frage kommen. Eine umfangreiche Auflistung der verschiedenen Anbieter und Programme finden sich auf der Website der Hamburger Schulbehörde unter Individualaufenthalte für Schüler:innen – Behörde für Schule und Berufsbildung – Internationales (hamburg.de)
Bild: RainerSturm / pixelio.de
Wann ist der beste Zeitpunkt?
Grundsätzlich ist es jederzeit vor Eintritt in die Studienstufe möglich, eine längere Zeit eine Schule im Ausland zu besuchen. Für das Vertiefen der Fremdsprachenkenntnisse ist es allerdings sinnvoll, wenn man schon drei bis vier Jahre die Fremdsprache gelernt hat. Viele Austauschorganisationen setzen ein Mindestalter voraus. Der Auslandsaufenthalt wird sich daher am besten in Jahrgang 9 oder 10 realisieren lassen.
Der Auslandsschulbesuch muss vor Eintritt in die Studienstufe abgeschlossen sein (§ 4 APO-AH). Die Planung sollte daher etwa 18 Monate vorher beginnen.
Wo kann man sich beraten lassen?
Interessierte Schüler*innen und Eltern vereinbaren ein Beratungsgespräch bei unserer Abteilungsleiterin Mittelstufe Frau Strüwe-Voß. Dabei geht es zunächst darum, den richtigen Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt zu finden und Absprachen zur Wiedereingliederung nach der Rückkehr zu treffen.
Muss man sich für einen Auslandsaufenthalt beurlauben lassen?
Ja, wer seinen ersten Wohnsitz in Hamburg hat, bleibt in Hamburg schulpflichtig – auch während eines Auslandsschulbesuchs. Wer sich zeitlich befristet vom Schulbesuch in Hamburg beurlaubt lassen möchte, muss die Erfüllung der Schulpflicht an einem anderen Ort nachweisen können (§ 28 HmbSG). Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn man im Ausland eine Schule besucht, die zu einem Abschluss führt, der dem Gymnasium gleichgestellt werden kann. Eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Ausland muss nachgewiesen werden.
Eine Beurlaubung für einen Auslandsschulbesuch während der Studienstufe ist nicht möglich.
Werden im Ausland erbrachte Leistungen angerechnet?
Bei Beurlaubungen bis zu einem Jahr sind für die schulische Wiedereingliederung die bislang in Hamburg erbrachten Leistungen maßgeblich (§ 3 APO-AH Aufnahme in die Studienstufe bzw. § 35 APO-AH Übergang in die Vorstufe). Die im Ausland erhaltenen Zeugnisse bzw. erreichten Noten für bestimmte Fächer werden in Hamburg nicht in die Notengebung einbezogen. Hier ist es wichtig, im Beratungsgespräch auf die individuelle Leistungssituation zu schauen und entsprechende Absprachen zu treffen.
Überspringen oder wiederholen?
Beide Varianten sind grundsätzlich möglich. Bei besonders leistungsstarken Schülern, die die Jahrgangsstufe 10 im Ausland verbringen möchten, können die Fachlehrer durch Votum schon Ende Klasse 9 beschließen, dass der oder die Betreffende nach Rückkehr in die Studienstufe übergeht.
Finanzielle Förderung
In Hamburg besteht Einkommensabhängig die Möglichkeit, für Auslandsschulbesuche von einer Dauer von wenigstens einem Schulhalbjahr Auslands-BAföG und finanzielle Förderung durch die Hamburger Schulbehörde zu erhalten. Auch viele Austauschorganisationen gewähren Stipendien. Einige institutionelle Programme beinhalten die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen u. ä.
Finanzierung von Auslandsaufenthalten
Weitere Informationen und nützliche Links finden sich unter
Ansonsten helfe ich gerne weiter, soweit ich kann!
Wie beantragt man einen Auslandsaufenthalt?
- Ein Antrag auf Beurlaubung muss rechtzeitig (mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Maßnahme) schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden.
- Bitte verwenden Sie dazu unser Formular Antrag Auslandsaufenthalt.pdf
- Der Antrag muss von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden, ganz gleich wo die Sorgeberechtigten leben bzw. gemeldet sind.
- Der Antrag muss Angaben über die Schule im Ausland enthalten: Zielland, Name und Adresse der Schule, Schulform.
- Aus dem Antrag muss Beginn und Ende des beabsichtigten Schulbesuchs im Ausland hervorgehen.
- Die Beurlaubung wird für längstens ein Jahr ausgesprochen. Nach Beginn des Auslandsschulbesuchs ist eine Schulbesuchsbescheinigung einzureichen.